Satzung
Satzung "AED-Helden" Stand 01.02.2026
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „AED-Helden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Delmenhorst.
§ 1 Nr. 3
Der Verein wurde am 10.02.2025 errichtet.
§ 1 Nr. 4
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung von Bildung und Erziehung, des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements für gemeinnützige Zwecke, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der satzungsgemäßen Zwecke.
2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
3. Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Versorgung von Notfallpatienten, die Förderung des Vorhandenseins von AED-Geräten (Automatisierte externe Defibrillatoren) zur Laiendefibrillation, im öffentlichen bzw. bedingt öffentlichen Raum.
4. Öffentlichkeitsarbeit.
5. Erbringung von Erste Hilfe Ausbildungen.
6. Aufbau ehrenamtlicher Strukturen zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke durch ehrenamtliche Kräfte.
7. Auf- und Ausbau des Vereins auf Landes- bzw. Bundesebene, wobei der hier gegründete Verein automatisch an die übergeordnete Stelle in der Vereinsstruktur rückt. Die hierzu notwendigen Satzungsänderungen müssen durch die Mitgliederversammlung, siehe §13 dieser Satzung, beschlossen werden.
7. Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen, steuerbegünstigten Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.
8. Daneben verwirklicht der Verein seine satzungsgemäßen Zwecke durch die Zuwendung bzw. Weitergabe von Mitteln, an andere gemeinnützige Organisationen, steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, zur Förderung des Vorhandenseins von AED-Geräten (Automatisierten externen Defibrillatoren) im öffentlichen Raum bzw. zu Gunsten der Bevölkerung / Öffentlichkeit.
§ 2 Nr. 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i.S.d.Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es erfolgt eine Erstattung gemäß jeweils gültiger Reisekosten- ordnung.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.Die Höhe der Pauschale wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt.
Ggf. nach § 30 BGB bestellte Personen, hauptamtlich Beschäftigte, Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte im Bereich von „Übungsleiter*innen / Ausbilder*innen etc.“ können, mit entsprechenden Vereinbarungen / Verträgen, Vergütungen erhalten. Über die Höhe der jeweiligen Vergütung entscheidet der Vorstand, in der Regeljährlich, in seiner letzten Sitzung, vornehmlich im 4 Quartal, eines Jahres.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss aus dem Verein,
5. bei juristischen Personendurch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärunggegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschlussdes Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Gründungsmitglieder sind per se Ehrenmitglieder.
§ 6 Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Geschäftsführung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit keine Geschäftsführung eingesetzt ist, eigenverantwortlich und gewissenhaft. Dabei hat er diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und sich im Rahmen, der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.Der Vorstand bestehti. S. d. § 26 BGB aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. 2 stellvertretenden Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand gibt sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten innerhalb des Vorstandes definiert sind.
Der Vorstand ist befugt „besondere Vertreter“ gemäß § 30 BGB, zur Durchführung der Rechtsgeschäfte, zu bestellen. Grundsätzlich darf es sich hierbei auch um ein Vorstandsmitglied handeln. Die Befugnisse / Zuständigkeiten werden dann in einer jeweiligen Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung, für die / den besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB und den Vorstand geregelt.
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, werden die Vorstandsmitglieder und auch die ggf., nach § 30 BGB bestellten Personen, von den Beschränkungen des § 181 BGB, grundsätzlich befreit.
Grundlegende Aufgabendes Vorstandes sind zudem:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung.
2. Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich.
3. Den Haushalt, das Rechnungs- und Finanzwesen in geordneten Bahnen zu halten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Er bleibt, sollte der Vorstand in Gänze oder Mitglieder des Vorstandes, einzeln, zurücktreten oder anderweitig ausscheiden, bis zur Neuwahl des Vorstandes oder eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihender Vereinsmitglieder) dieser übernimmt dann die Amtsgeschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bzw. falls notwendig, einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Auf dieser ist dann eine Neuwahl dieses entsprechenden Vorstandsmitgliedes, durch die Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
1.Vorsitzenden oder von einer/m seiner stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der:
1.Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellv. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich im „Umlauf- oder Sternförmigen-Verfahren“ gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
§ 10 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung (besonderer Vertreternach §30 BGB) führt die Geschäfte gemäß Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Die Amtsdauer des besonderen Vertreters wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 11 Haftung durch Vorstandsmitglieder und/oder besondere Vertreter
§ 11 Nr. 1
Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
§ 11 Nr. 2
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Nr. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende natürliche Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes / Geschäftsführung.
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g. Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 4. Quartal des laufenden Geschäftsjahres oder spätestens im 1. Quartal des darauffolgenden Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, durch öffentliche Bekanntgabe in der dem Sitz des Vereins, ortsansässigen zuständigen Tageszeitung (in der auch die amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht werden) sowie durch schriftliche Benachrichtigung an jedes einzelne Mitglied einberufen, dies erfolgt, wenn das Mitglied eine Mailadresse angegeben hat, per E-Mail, an diese, ansonsten postalisch an die Postanschrift. Die Zustellung erfolgt jeweils an die zuletzt schriftlich, an den Verein gemeldete Mail- bzw. Wohnadresse. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntgabe der Einladung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest, diese wird mit der Einladung zusammen veröffentlicht und versendet.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt entweder, wenn installiert, der besondere Vertreter nach § 30 BGB dies oder die Versammlung bestimmt einen Leiter.
Das Protokoll wird von einem stellv. Vorstandsmitglied oder, wenn installiert, dem besonderem Vertreter nach § 30 BGB, geführt. Sind diese nicht anwesend, bestimmt der 1. Vorsitzende oder der von der Versammlung bestimmte Leiter bestimmteinen Protokollführer.
Versammlungsleiter und Protokollführer können,im Einzelfall, auch durch ein und dieselbe Person dargestellt werden. Dies muss dann mit einfacher Mehrheit durch die Versammlung bestätigt und entsprechend protokolliert werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. Dies ist in der jeweiligen Tagesordnung entsprechend anzukündigen gleiches gilt auch für die Absicht einer solchen Zulassung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes), sowie dem Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (vgl. §4 dieser Satzung) istjedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Abwahl des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und/oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Über die Anträgeauf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
§ 17 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Details hierzu regelt die jeweilige Geschäftsordnung für den Vorstand / die Geschäftsführung. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an folgende Organisation:
DRF e.V. (Deutsche Rettungsflugwacht Förderverein e.V.), Rita-Maiburg-Strasse 2, 70794 Filderstadt (oder nachfolgende rechtmäßige Anschrift) der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.02.2025 und 01.02.2026 errichtet und beschlossen.
Mit Wirkung vom 29.04.2026 ist der Verein im Vereinsregister des Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) mit der Nummer VR 202969 eingetragen.